S.E.S.E. ist ein Produkt der Firma Eureka-82 Ltd. Edevays Strasse 56 6850 Dzhebel / Bulgarien im Folgenden Anbieter genannt.
A
1. Anwendungsbereich der Vertragsbedingungen
(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen finden Anwendung auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Abweichenden Vertragsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch telefonische Anmeldung des Teilnehmers und die anschließende Bestätigung per Brief oder Email durch den Anbieter. Voraussetzung der Teilnahme ist die vollständige und wahrheitsgemäßeAngabe sämtlicher, erforderlicher Daten des Teilnehmers, insbesondere Name, Adresse und Zahlungsinformationen. Eventuelle Änderungen sind per Email an S.E.S.E. zeitnah mitzuteilen.
(2) Eine Anmeldung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB. Im Falle der Annahme dieses Angebots versendet der Anbieter an den Teilnehmer eine Bestätigung per Brief oder E-Mail.
(3) Vertragsbeginn ist der Tag des Vertragsabschlusses, das heißt der telefonischen Anmeldung im Sinne des Absatz 1. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Vertragserklärung zu widerrufen (siehe Widerrufsbelehrung). Der Anbieter ist erst zur Geschäftsbesorgung verpflichtet, nachdem das gesamte Nutzungsentgelt durch den Teilnehmer entrichtet wurde. Der Leistungszeitraum / die Spielperiode entspricht daher der Dauer der Vertragslaufzeit, jedoch beginnend mit dem tatsächlichen Eingang der Vergütung beim Anbieter. Aus einer verspäteten Zahlung resultierende Leistungsreduzierungen gehen zu Lasten des Nutzers. Ein Anspruch des Nutzers auf Leistung für einen kompletten Leistungszeitraum / Spielperiode entsteht bei zu spät geleisteten Zahlungen nicht. Eine Reduzierung der Teilnahmegebühr für den jeweiligen Leistungszeitraum ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(4) Die Dienstleistungen der S.E.S.E. kann jede juristische oder geschäftsfähige natürliche Person in Anspruch nehmen. Hierzu ist ein Serviceantrag in mündlicher bzw. Textform auf regelmäßige Vermittlung einer Möglichkeit zum Erwerb von Anteilen an einer GesbR an die S.E.S.E. zu richten, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von gängigen Fernkommunikationsmitteln.Die Annahme des Angebots durch die S.E.S.E. erfolgt mit Zusendung der Vertragsunterlagen in Textform. Es besteht kein Anspruch auf Vermittlung von Anteilen an einer bestimmten Gesellschaft.
(5) Teilnehmen dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Art und Umfang der Leistung
(1) Die S.E.S.E. vermittelt dem Kunden die regelmäßige Erwerbsmöglichkeit für Anteile an von dritter Seite bereits gegründeten und bestehenden, aber nicht auf Dauer angelegten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), die zum Gesellschaftszweck die umfangreiche Vorteilsverschaffung von Bezugs- und Berechtigungsscheinen für die Gesellschafter sowie die Unterhaltung und Gestaltung der Freizeit der Gesellschafter zum Gegenstand hat. Die sich aus der Vermittlung in die GesbRs für den Kunden ergebenden Rechte und Pflichten sind unter B wiedergegeben. Die S.E.S.E. erbringt alle für die Vermittlung und Kommunikation mit der jeweiligen Gesellschaft erforderlichen Dienstleistungen, wobei sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen dem Kunden gegenüber auch Dritter bedienen kann. Weiterhin stellt die S.E.S.E. einen unabhängigen Treuhänder zur Weiterleitung derGesellschaftserträge an den Kunden zurVerfügung.
(2) Die S.E.S.E. bietet dem Kunden monatlich gegen Entgelt die Vermittlung von Anteilen an bestehenden GesbRs nach Maßgabe des Inhalts der jeweiligen Bestellung an. Die S.E.S.E. hat ihre Leistung erfüllt, wenn sie dem Kunden die Eintrittsmöglichkeit in eine dementsprechende GesbR durch ein Angebot eines Anteilseigners über den Eintritt in eine GesbR wie unter B wiedergegeben verschafft hat. Erst nach Zahlung der vertraglich geschuldeten und fälligen Entgelte an die Anteilsveräußerer ist die S.E.S.E. verpflichtet, das Angebot zum Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Namen und für den Kunden geltend zu machen und den Gesellschaftsanteil für den Kunden anzunehmen. Die Annahmeerklärung der S.E.S.E. über den Verkauf des Anteils steht unter Vorbehalt der rückwirkenden Genehmigung durch die Anteilsverkäufer. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn den Anteilsverkäufern das Anteilsgelt unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
Die S.E.S.E. ist von dem Verbot der Selbstkontraktion nach § 181 BGB befreit und kann mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte vornehmen. Insbesondere kann die S.E.S.E. auch in eigenem Namen und für eigene Rechnung handeln. Die S.E.S.E. ist berechtigt, sich selbst an den Gesellschaften zu beteiligen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen erworbenen Anteil weiter zu veräußern. Die steuerlich korrekte Geltendmachung aller aus dem Eintritt in die Gesellschaft folgenden Vermögensvorteile obliegt allein dem Kunden.
4. Treuhänder
(1) Die S.E.S.E. beauftragt einen unabhängigen Treuhänder damit, im Namen des Kunden Erträge entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten, die ggf. nach Liquidation der GesbRs zugunsten des Kunden anfallen. Der Name des Treuhänders wird dem Kunden von der S.E.S.E. auf Anfrage, mitgeteilt. Der Kunde ermächtigt die S.E.S.E. daher, einen nach diesem Vertrag verpflichteten Treuhänder als seinen Empfangsbevollmächtigten einzuschalten. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Treuhänder findet über die von der S.E.S.E. bereitgestellten Kommunikationswege statt.
5. Kosten der Dienstleistung, Zahlungsbedingungen
(1) Die S.E.S.E. erhält das Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit nur von den ihren Anteil an die Kunden abtretenden Gesellschaftern (Anteilsverkäufern). Die S.E.S.E.. zieht vom Kunden nur das Entgelt der Anteilsverkäufer für den Erwerb des Gesellschafteranteils ein und leitet es nach Vertragsschluss gern. § 4 dieser AGB an die dem Kunden vermittelten Anteilsverkäufer weiter. Die Anteilsentgelte sind vor Beginn der Vermittlungstätigkeit der S.E.S.E. fällig, und zwar jeweils an jedem dritten Werktag eines Monats. Berücksichtigt werden nur dem Konto der S.E.S.E. vollständig und unwiderruflich gutgeschriebene Einzahlungen.
(2) S.E.S.E. steht im Falle nicht eingelöster oder zurückgereichter Lastschriften das Recht zu, vom Kunden den Ersatz des durch Scheitern des Lastschrifteinzugs entstandenen Schaden zu fordern. Je nach Vereinbarung zwischen der S.E.S.E. und den Zessionären kann sich der Schaden auf den gesamten monatlichen Anteilskaufpreis belaufen, insbesondere nach Vermittlung in die GesbRs. Ferner können die Anteilsverkäufer im Falle der Rücklastschrift gern. § 5 die Genehmigung über erfolgte Anteilsverkäufe verweigern.
(3) Für jede fehlgeschlagene Buchung kann die S.E.S.E. einen Pauschalbetrag von 8,00 EUR zum Ausgleich des Mehraufwands in Rechnung zu stellen. Der Kunde kann in jedem Fall machen, dass ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist, er die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt entstanden wäre.
6. Information über die Vermittlungstätigkeit
(1) Der Kunde wird von der S.E.S.E. monatlich über die erbrachte Vermittlungstätigkeit informiert. Die GesbR, an die der Kunde vermittelt wurde, informiert den Kunden unverzüglich durch die S.E.S.E. über das Gesellschaftsvermögen. Einwände gegen die Abrechnung der Transaktion sind binnen eines Monats nach Erhalt der Abrechnung, spätestens jedoch vier Monate nach der letzten Vermittlung des Abrechnungszeitraumes in Schriftform über die S.E.S.E. vorzubringen, wobei für die fristgerechte Übersendung das Datum des Poststempels ausreichend ist.
(2) DieAbrechnung eines Monats wird von der S.E.S.E. zum Beginn des Folgemonats erstellt und postalisch an den Kunden übermittelt. Die Vermittlungstätigkeit der S.E.S.E. erfolgt jeweils zum 1. eines Monats für den selbigen Monat.
7. Servicedauer und Kündigung
(1) Die erste Serviceperiode gilt für drei Monate und verlängert sich jeweils um drei weitere Monate, wenn nicht gekündigt wurde.Wünscht der Kunde die Beendigung der Serviceperiode, so ist dies erstmalig nach drei Monaten möglich. Die Kündigung muss zwei Wochen vor der letzten Abbuchung des Quartals bei der S.E.S.E. vorliegen.
Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Bei späterem Eintreffen gilt die Kündigung für die darauf folgende Serviceperiode.
Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Haftungsausschluss
(1) Die Haftung der S.E.S.E. für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung:
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der S.E.S.E. oder ihrer gesetzlichen Vertreters oderErfüllungsgehilfen beruhen;
für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der S.E.S.E. oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens begrenzt;
-Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
9. Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten des Kunden werden von der S.E.S.E. während des Vertragsverhältnisses ohne ausdrückliche Einwilligung nur zu Zwecken der Vertragsabwicklung, einschließlich der Abrechnung, erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Datenerhebung, -nutzung und -Verarbeitung erfolgt elektronisch und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Eine Übermittlung von Kundendaten an Dritte, insbesondere den Treuhänder, die Anteilsverkäufer und ggf. Abwicklungsdienstleister erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Kunde seine Zustimmung gesondert erteilt hat.
10. Schlussbestimmungen
(1) Die S.E.S.E. behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, soweit nicht die vertragswesentlichen Bestandteile dieser AGB betroffen sind. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB) übermittelt. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Die S.E.S.E. wird dem Kunden in der Benachrichtigung, welche die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist noch einmal ausdrücklich aufklären.
(2) Im Falle der beabsichtigten Änderung von vertragswesentlichen Bestandteilen nimmt die S.E.S.E. gesondert mit dem Kunden Kontakt auf. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der S.E.S.E. und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts.
(3) Die S.E.S.E. ist berechtigt, durch einseitige Erklärung einen Dritten an Stelle seiner Person in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten zu lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen.
11. Unternehmensidentität, ladungsfähige Anschrift Gesellschaft.
Eureka-82 Ltd
Edelvays Strasse 56
6850 Dzhebel / Bulgarien
Geschaeftsführer: Habibe Myumyun Ali
Anschrift für Rückfragen (Kundenkorrespondenz):
S.E.S.E. Kundenservice
Im Mediapark 8, 10-22 Etage 50670 Köln
12. B
Vermittlungsgegenstand, Auszüge Gesellschaftsvertrag
Dem Kunden werden im Rahmen dieses Servicevertrags ausschließlich Anteile an Gesellschaften vermittelt, die ihm die Rechte der nachfolgend als Investorin bezeich- neten Anteilsverkäufer vermitteln. Den Namen der monatlich vermittelten Gesellschaft sowie alle weiteren Informationen, die erst zum Vermittlungszeitpunkt feststehen, erfährt der Kunde über die S.E.S.E.
Gesellschafter, Anteilsgewichtung
Gesellschafter sind die Verwalterin mit einem Gesellschaftsanteil und die Investorin mit 149 Anteilen
Dauer der Gesellschaft
Unbeschadet sonstiger Beendigungsgründe wird die Gesellschaft für die Dauer von sechs Wochen geschlossen.
Gesellschaftsziel
Wesentliches Ziel der Gesellschaft ist
a. durch Bündelung der Nachfrage mit dem Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaft und/oder die einzelnen Gesellschafter kurzfristige Einkaufs- und Genussvorteile zu verschaffen.
b. den Aufwand für die Geschäftsführung, insbesondere durch Verwendung von IT-Steue- rungselementen, möglichst geringzu halten.
Um die Ziele der Gesellschaft zu erreichen, wird die Geschäftsführung der Gesellschaft für die Gesellschafter zur gesamten Hand Produkte aus dem Bereich Lifestyle, Lotteriespiel, Medien oderShopping erwerben.
Die Investorin erbringt als Gesellschaftsbeitrag einen noch zu
vereinbarenden Geldbetrag. In keinem Fall übereignet sie eingebrachte Wertpapiere in das Gesellschaftsvermögen.
Die Verwalterin übernimmt zur Erreichung des Gesellschaftszwecks die Geschäftsführung und Vertretung und stellt die Investorin insoweit von jeglichen Rechten und Pflichten frei. Die Investorin ist auch mit der Beauftragung von Dritten für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben durch dieVerwalterin einverstanden.
Einmalige Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Investorin ist berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt oder in bis zu 149 Teilen an Dritte zu übertragen.
Für den Fall der erstmaligen Veräußerung bzw. Abtretung eines durch die Teilung des Gesellschaftsanteils der Investorin entstandenen Gesellschaftsanteils und die dadurch bedingte Neuaufnahme von Gesellschaftern erteilen die Gesellschafter bereits jetzt ihre Zustimmung zur Anteilsübertragung. Alle späteren Verfügungen über die ursprünglich durch die Teilung und Übertragung nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrages entstandenen Gesellschaftsanteile bedürfen der vorherigen Zustimmung der anderen Gesellschafter. Sollte die Investorin ihren gesamten Gesellschaftsanteil übertragen, so erklären sich die Gesellschafter ausdrücklich einverstanden mit dem vollständigen Ausscheiden der Investorin aus der Gesellschaft. Die Investorin hat jedwede Übertragung ihres Gesellschaftsanteils oder Teilen davon zu dokumentieren und der Verwalterin anzuzeigen. Sie ist verpflichtet, der Verwalterin den Erwerber ihres insoweit übertragenen Gesellschaftsanteils mitzuteilen.
Geschäftsführung, Haftungsbeschränkung
Die Gesellschaft überträgt der Verwalterin die alleinige Geschäftsführung. Die Investorin und ihre Rechtsnachfolger sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Verwalterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschafter verpflichten sich, für die GbR nur und ausschließlich Geschäfte abzuschließen, die auf die Haftung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sind. Ferner verpflichten sie sich, in jedem Vertrag mit Geschäftspartnern der Gesellschaft eine schriftliche Regelung zur Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aufzunehmen. Ansprüche der Gesellschaft aus unvollkommenen Verbindlichkeiten können auch die nicht zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten geltend machen, wenn die Verwalterin diese Ansprüche trotzAuflösung der Gesellschaft und schriftlicherAufforderung nicht für die Gesellschaft einzieht. Das Recht zur Notgeschäftsführung bleibt unbenommen
Gesellschaftsversammlung
Die Investorin und die Verwalterin verzichten wechselseitig auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Eine Gesellschafterversammlung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden.
Kontrollrechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter verzichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf ihr Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und sonstige Papiere der
Die Investorin und ihre Rechtsnachfolger verzichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf ihr Recht auf Anfertigung einer Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens.
Ziff. 1 und 2 gelten nur, soweit kein Grund zurAnnahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Für das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme unredlicher Geschäftsführung nahelegen, ist der sich auf das Kontrollrecht berufende Gesellschafter darlegungs- und beweisbelastet.
Soweit das Gesellschaftsvermögen nicht das von der Investorin eingebrachte Kapital übersteigt, verzichtet die Investorin auch auf ihr Auskunftsrecht gegenüber derVerwalterin.
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Bei Insolvenz oder Ausschluss eines Gesellschafters sowie bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafter verzichten auf ihr Recht zur Kündigung der Gesellschaft für den Zeitraum von sechs Wochen ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Nach dem Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages eintretende Gesellschafter verzichten für den Zeitraum von sechs Wochen ab Abschluss des Übernahmevertrags über den Gesellschaftsanteil auf ihr Recht auf Kündigung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft löst sich - unbeschadet gesetzlicher Regelungen- auf, wenn die Investorin keine Gesellschaftsanteile mehr hält oder der vereinbarte Auflösungszeitpunkt erreicht ist. Nach der Auflösung der Gesellschaft verbleibt die Geschäftsführung ausschließlich bei der Verwalterin. Andere Gesellschafter sind auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft von der Geschäftsführung ausdrücklich ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Auseinandersetzung erstellt die Verwalterin alsbald nach Auflösung der Gesellschaft eine Auflistung überden Bestand des Gesellschaftsvermögens.
Widerrufsbelehrung Anden Sie auf der Rückseite bitte wenden Noch ausstehende Forderungen gegen Dritte werden durch die Verwalterin im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft geltend gemacht und Schulden der Gesellschaft berichtigt. Die Verwalterin erstellt unverzüglich nach Auflösung der Gesellschaft und Berichtigung der Gesellschaftsschulden eine Auseinandersetzungsbilanz über den Bestand des Gesellschaftsvermögens und des sonstigen zum Wert oder Gebrauch überlassenen Vermögens. Sie unterrichtet die übrigen Gesellschafter über den endgültigen Vermögensbestand und verteilt den etwaigen Überschuss an die Gesellschafter entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung.
Der Verwalterin bleibt Vorbehalten, sich zur Durchführung einiger oder aller Liquidationsaufgaben eines Dritten zu bedienen. Die Gesellschafter sind mit der Beauftragung eines Dritten für die Durchführung einiger oder aller Liquidationsaufgaben durch die Verwalterin einverstanden.
Anwendbares Recht
Für die Gesellschaft gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, fax,E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an
Postfachadresse: S.E.S.E., Im Mediapark 8, 10-22 Etage,
50670 Köln oder an
[email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z. B.Zinsen) herauszugeben.Können Sie uns die empfange Leistung ganz oderteilweise nicht odernurin verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen,dass Sie die vertraglichenZahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zurErstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.Die Frist beginnt fürSie mit derAbsendung Ihrer Widerrufserklärung (oder der Sache) (2), für uns mit deren Empfang. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.